- Lizenzrecht
- Lizenzrecht,die Gesamtheit der Regeln, die es dem Urheber ermöglichen, anderen (den Lizenznehmern) gegen eine Gebühr (Lizenzgebühr) ein Nutzungsrecht an seinen Werken (Lizenz) einzuräumen. Dies geschieht im Rahmen eines Lizenzvertrags. Im Bereich der EDV erwirbt man mit dem Kauf einer Software das Recht, diese zu nutzen, die eigene Diskette oder CD auch wieder zu verkaufen, man erwirbt jedoch kein Eigentumsrecht an den Inhalten der Software. Das Urheberrecht verbleibt beim Hersteller bzw. Eigentümer des Programms. Diese Lizenz bezieht sich im Normalfall auf einen einzigen Rechner, das heißt, bei Installation auf einem zweiten Rechner muss es auf dem ersten gelöscht werden. Der Lizenznehmer darf zudem keine Kopie des Programms an Dritte weitergeben. Erlaubt ist es dagegen, ein Programm an einen Dritten zu verkaufen, wobei dann alle Datenträger mit der Software (insbesondere alle Sicherheitskopien) sowie alle Unterlagen an diesen weitergegeben werden müssen. Der ursprüngliche Eigentümer darf das Programm danach nicht mehr verwenden, keine Kopien davon besitzen und muss das Programm auf seinem Rechner löschen.Die Herstellung von Kopien ist nur für Backup-Zwecke erlaubt. Viele Softwarehersteller erlauben jedoch, das Programm außer auf dem eigenen PC auch noch auf einem eigenen tragbaren Computer zu installieren, vorausgesetzt, es wird nicht an beiden Geräten gleichzeitig gearbeitet. Anders verhält es sich bei Mehrfachlizenzen, die an Unternehmen, Forschungseinrichtungen etc. mit einer Vielzahl von Rechnern (meist in einem Netzwerk) vergeben werden und deutlich günstiger sind als die entsprechende Zahl von Einzellizenzen.
Universal-Lexikon. 2012.